Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 984

§ 984 – Schatzfund

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

Kurz erklärt

  • Wenn ein versteckter Schatz gefunden wird, dessen Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, gilt er als entdeckt.
  • Der Entdecker des Schatzes nimmt ihn in Besitz.
  • Das Eigentum am Schatz wird geteilt.
  • Der Entdecker erhält die Hälfte des Eigentums.
  • Die andere Hälfte gehört dem Eigentümer der Sache, in der der Schatz verborgen war.