Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 736b

§ 736b – Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

Kurz erklärt

  • Mit der Auflösung der Gesellschaft verliert ein Gesellschafter seine Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung.
  • Diese Befugnis geht an alle Liquidatoren über.
  • Ein Gesellschafter kann weiterhin als Geschäftsführer und Vertreter agieren, bis er von der Auflösung erfährt.
  • Dies gilt nur, wenn die Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist.
  • Die Befugnis bleibt bestehen, bis der Gesellschafter Kenntnis von der Auflösung hat oder haben müsste.