§ 1617h – Geburtsname nach dänischer Tradition
(1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und normal normal dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens. normal normal normal arabic § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. § 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Kurz erklärt
- Minderjährige Kinder der dänischen Minderheit können einen nicht durch Bindestrich verbundenen Doppelnamen erhalten.
- Der Doppelname setzt sich aus dem Familiennamen eines nahen Angehörigen und dem Familiennamen eines Elternteils zusammen.
- Eltern mit gemeinsamer Sorge oder ein alleinsorgeberechtigter Elternteil können den Geburtsnamen des Kindes ändern.
- Die Änderung muss durch eine öffentliche Erklärung beim Standesamt erfolgen.
- Die Zustimmung des nahen Angehörigen ist erforderlich, es sei denn, dieser ist verstorben.