§ 707 – Anmeldung zum Gesellschaftsregister
(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. (2) Die Anmeldung muss enthalten: folgende Angaben zur Gesellschaft: a) den Namen, normal normal b) den Sitz und normal normal c) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; normal normal normal alpha normal normal folgende Angaben zu jedem Gesellschafter: a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort; normal normal b) wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer; normal normal normal alpha normal normal die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; normal normal die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist. normal normal normal arabic (3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. (4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.
Kurz erklärt
- Gesellschafter können die Gesellschaft beim zuständigen Gericht zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anmelden.
- Die Anmeldung muss Informationen zur Gesellschaft und zu den Gesellschaftern enthalten, wie Namen, Sitz und Anschrift.
- Änderungen wie Namensänderungen, Sitzverlegungen oder Änderungen der Vertretungsbefugnis müssen ebenfalls angemeldet werden.
- Das Ausscheiden oder der Eintritt von Gesellschaftern muss zur Eintragung im Gesellschaftsregister angemeldet werden.
- Anmeldungen müssen von allen Gesellschaftern vorgenommen werden, außer bei Tod eines Gesellschafters oder wenn nur die Anschrift geändert wird.