Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 647a

§ 647a – Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft

Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. § 647 findet keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Inhaber einer Schiffswerft kann eine Schiffshypothek für seine Forderungen verlangen.
  • Dies gilt für den Bau oder die Ausbesserung eines Schiffes.
  • Die Hypothek kann auch verlangt werden, wenn das Werk noch nicht vollendet ist.
  • Sie bezieht sich auf einen Teil der Vergütung, der den geleisteten Arbeiten entspricht.
  • Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind, können ebenfalls berücksichtigt werden.