Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 648

§ 648 – Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Kurz erklärt

  • Der Besteller kann den Vertrag jederzeit bis zur Fertigstellung des Werkes kündigen.
  • Bei Kündigung hat der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
  • Der Unternehmer muss jedoch Einsparungen oder Einnahmen, die durch die Vertragsaufhebung entstehen, abziehen.
  • Es wird angenommen, dass dem Unternehmer 5 Prozent der vereinbarten Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen.
  • Der Unternehmer muss auch auf mögliche Einnahmen verzichten, die er böswillig nicht erzielt.