Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1022
§ 1022 – Anlagen auf baulichen Anlagen
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
Kurz erklärt
- Eine Grunddienstbarkeit kann das Recht beinhalten, auf einem Gebäude des belasteten Grundstücks eine eigene bauliche Anlage zu haben.
- Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss seine bauliche Anlage instand halten.
- Die Instandhaltung muss im Interesse des Berechtigten erfolgen.
- Es gibt möglicherweise andere Regelungen, die abweichende Bestimmungen enthalten.
- Eine bestimmte Vorschrift (§ 1021 Abs. 2) gilt auch für die Pflicht zur Unterhaltung.