Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 248

§ 248 – Zinseszinsen

(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. (2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

Kurz erklärt

  • Vereinbarungen, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen, sind ungültig.
  • Sparkassen und Banken dürfen im Voraus festlegen, dass nicht gezahlte Zinsen als neue verzinsliche Einlagen gelten.
  • Kreditanstalten können für Darlehen, die sie vergeben, rückständige Zinsen im Voraus vereinbaren.
  • Diese Regelungen gelten nur für bestimmte Finanzinstitute wie Sparkassen und Kreditanstalten.
  • Es gibt spezielle Bedingungen für die Verzinsung von Darlehen und Einlagen.