Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 759
§ 759 – Dauer und Betrag der Rente
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten. (2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
Kurz erklärt
- Eine Person, die eine Leibrente zahlen muss, muss diese für die Lebensdauer des Gläubigers zahlen.
- Im Zweifelsfall wird die Rente für die gesamte Lebensdauer des Gläubigers betrachtet.
- Der Betrag der Leibrente ist im Zweifelsfall der Jahresbetrag.
- Es gibt keine anderen Bedingungen, die die Zahlung der Rente beeinflussen könnten.
- Die Regelung gilt, solange keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.