Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 11
§ 11 – Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Kurz erklärt
- Ein minderjähriges Kind hat den Wohnsitz der Eltern.
- Es hat nicht den Wohnsitz eines Elternteils, der kein Sorgerecht hat.
- Wenn beide Eltern kein Sorgerecht haben, hat das Kind den Wohnsitz desjenigen, der das Sorgerecht hat.
- Der Wohnsitz des Kindes bleibt bestehen, bis er rechtlich geändert wird.
- Das Kind kann seinen Wohnsitz nicht selbstständig aufheben.