Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1
§ 1 – Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Kurz erklärt
- Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt.
- Ein Mensch hat Rechte und Pflichten ab dem Zeitpunkt seiner Geburt.
- Vor der Geburt hat ein Mensch keine Rechtsfähigkeit.
- Die Vollendung der Geburt ist entscheidend für die Rechtsfähigkeit.
- Jeder Mensch ist rechtlich anerkannt, sobald er geboren ist.