Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1485

§ 1485 – Gesamtgut

(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesamtgut. (3) Auf das Gesamtgut findet die für die eheliche Gütergemeinschaft geltende Vorschrift des § 1416 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft umfasst das eheliche Gesamtgut und das Vermögen des überlebenden Ehegatten aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten.
  • Vermögen, das einem gemeinsamen Abkömmling gehört oder später erworben wird, zählt nicht zum Gesamtgut.
  • Die Regelungen für die eheliche Gütergemeinschaft gelten auch für das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
  • Nicht anteilsberechtigte Abkömmlinge erhalten Vermögen gemäß § 1483 Abs. 2.
  • Der überlebende Ehegatte kann Vermögen nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwerben.