Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1822
§ 1822 – Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.
Kurz erklärt
- Der Betreuer muss auf Anfrage Informationen über das Leben des Betreuten geben.
- Dies gilt für nahe Angehörige und Vertrauenspersonen.
- Die Auskunft muss dem Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entsprechen.
- Der Betreuer muss in der Lage sein, diese Informationen zu geben.
- Es gibt bestimmte Vorgaben, die der Betreuer beachten muss.