Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 915
§ 915 – Abkauf
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf. (2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.
Kurz erklärt
- Der Rentenberechtigte kann jederzeit den Wert eines überbauten Grundstücksteils verlangen.
- Der Wert wird zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung festgelegt.
- Bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit gelten die Regeln des Kaufs für beide Parteien.
- Die Rente muss bis zur Eigentumsübertragung weiterhin gezahlt werden.
- Der Rentenpflichtige muss den Wert des überbauten Teils ersetzen.