Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650q

§ 650q – Anwendbare Vorschriften

(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. (2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.

Kurz erklärt

  • Architekten- und Ingenieurverträge unterliegen bestimmten Vorschriften.
  • Es gelten die Regeln aus Kapitel 1 des Untertitels 1 sowie spezifische Paragraphen (§§ 650b, 650e bis 650h).
  • Bei Vergütungsanpassungen aufgrund von Anordnungen gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung.
  • Diese Regeln sind nur anwendbar, wenn die betroffenen Leistungen in der Honorarordnung enthalten sind.
  • Zusätzlich gilt § 650c entsprechend für weitere Regelungen.