Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1113

§ 1113 – Gesetzlicher Inhalt der Hypothek

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Ein Grundstück kann mit einer Hypothek belastet werden.
  • Die Hypothek sichert eine bestimmte Geldsumme für eine Forderung.
  • Die Forderung muss aus dem Grundstück stammen.
  • Eine Hypothek kann auch für zukünftige Forderungen eingerichtet werden.
  • Sie kann ebenfalls für Forderungen unter bestimmten Bedingungen gelten.