Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 321
§ 321 – Unsicherheitseinrede
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wer eine Leistung aus einem Vertrag erbringen muss, kann diese verweigern, wenn er erkennt, dass der andere Teil nicht in der Lage ist, seine Gegenleistung zu erbringen.
- Das Recht zur Leistungsverweigerung entfällt, wenn die Gegenleistung bereits erbracht oder eine Sicherheit dafür geleistet wurde.
- Der Leistungsverpflichtete kann eine angemessene Frist setzen, in der der andere Teil die Gegenleistung erbringen oder Sicherheit leisten muss.
- Wenn die Frist ohne Erfolg abläuft, kann der Leistungsverpflichtete vom Vertrag zurücktreten.
- Die Regelungen des § 323 finden in diesem Zusammenhang Anwendung.