Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1255

§ 1255 – Aufhebung des Pfandrechts

(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe. (2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Kurz erklärt

  • Der Pfandgläubiger kann das Pfandrecht durch eine Erklärung aufheben.
  • Diese Erklärung muss gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer erfolgen.
  • Wenn ein Dritter ein Recht am Pfand hat, ist dessen Zustimmung notwendig.
  • Die Zustimmung muss dem Dritten gegenüber erklärt werden.
  • Die Zustimmung des Dritten ist unwiderruflich.