Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 116

§ 116 – Geheimer Vorbehalt

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Kurz erklärt

  • Eine Willenserklärung bleibt gültig, auch wenn der Erklärende heimlich Zweifel hat.
  • Sie wird ungültig, wenn sie an eine andere Person gerichtet ist.
  • Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn der Empfänger von den Zweifeln des Erklärenden weiß.
  • Der Vorbehalt muss dem Empfänger bekannt sein, damit die Erklärung nicht zählt.
  • Geheim gehaltene Vorbehalte beeinflussen die Gültigkeit nicht, solange der Empfänger nichts davon weiß.