Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 105
§ 105 – Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Kurz erklärt
- Eine Willenserklärung von jemandem, der geschäftsunfähig ist, hat keine rechtliche Wirkung.
- Willenserklärungen sind auch ungültig, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit gemacht werden.
- Ebenso sind Erklärungen ungültig, wenn sie während einer vorübergehenden Störung der geistigen Fähigkeiten abgegeben werden.
- Geschäftsunfähigkeit bezieht sich auf Personen, die rechtlich nicht in der Lage sind, Verträge abzuschließen.
- Der Zustand der Bewusstlosigkeit oder geistigen Störung führt ebenfalls zur Nichtigkeit von Erklärungen.