Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 105

§ 105 – Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Kurz erklärt

  • Eine Willenserklärung von jemandem, der geschäftsunfähig ist, hat keine rechtliche Wirkung.
  • Willenserklärungen sind auch ungültig, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit gemacht werden.
  • Ebenso sind Erklärungen ungültig, wenn sie während einer vorübergehenden Störung der geistigen Fähigkeiten abgegeben werden.
  • Geschäftsunfähigkeit bezieht sich auf Personen, die rechtlich nicht in der Lage sind, Verträge abzuschließen.
  • Der Zustand der Bewusstlosigkeit oder geistigen Störung führt ebenfalls zur Nichtigkeit von Erklärungen.