Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2284

§ 2284 – Bestätigung

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.

Kurz erklärt

  • Nur der Erblasser kann einen anfechtbaren Erbvertrag bestätigen.
  • Die Bestätigung muss persönlich durch den Erblasser erfolgen.
  • Es sind keine anderen Personen oder Mittel zur Bestätigung erlaubt.
  • Anfechtbare Erbverträge benötigen diese persönliche Bestätigung.
  • Die Regelung betrifft ausschließlich den Erblasser.