Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 69

§ 69 – Nachweis des Vereinsvorstands

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand muss aus im Register eingetragenen Personen bestehen.
  • Der Nachweis dieser Personen erfolgt gegenüber Behörden.
  • Ein Zeugnis des Amtsgerichts dient als Nachweis.
  • Das Zeugnis bestätigt die Eintragung im Register.
  • Es ist wichtig für die rechtliche Anerkennung des Vorstands.