Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 69
§ 69 – Nachweis des Vereinsvorstands
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
Kurz erklärt
- Der Vorstand muss aus im Register eingetragenen Personen bestehen.
- Der Nachweis dieser Personen erfolgt gegenüber Behörden.
- Ein Zeugnis des Amtsgerichts dient als Nachweis.
- Das Zeugnis bestätigt die Eintragung im Register.
- Es ist wichtig für die rechtliche Anerkennung des Vorstands.