Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 793

§ 793 – Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit. (2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

Kurz erklärt

  • Eine Urkunde kann eine Leistung an den Inhaber versprechen.
  • Der Inhaber kann die versprochene Leistung verlangen, solange er die Urkunde rechtmäßig besitzt.
  • Der Aussteller ist auch dann von seiner Verpflichtung befreit, wenn er an einen unrechtmäßigen Inhaber leistet.
  • Die Gültigkeit der Unterschrift kann von einer bestimmten Form abhängig gemacht werden.
  • Eine mechanisch vervielfältigte Unterschrift ist ausreichend für die Unterzeichnung.