Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 324

§ 324 – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner eine Pflicht aus einem gegenseitigen Vertrag verletzt, gilt das als Vertragsverletzung.
  • Der Gläubiger hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Ein Rücktritt ist möglich, wenn es für den Gläubiger unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Pflichten nach § 241 Abs. 2.
  • Der Rücktritt ist eine Reaktion auf die Pflichtverletzung des Schuldners.