Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 324
§ 324 – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Kurz erklärt
- Wenn der Schuldner eine Pflicht aus einem gegenseitigen Vertrag verletzt, gilt das als Vertragsverletzung.
- Der Gläubiger hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Ein Rücktritt ist möglich, wenn es für den Gläubiger unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten.
- Die Regelung bezieht sich auf die Pflichten nach § 241 Abs. 2.
- Der Rücktritt ist eine Reaktion auf die Pflichtverletzung des Schuldners.