Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2330
§ 2330 – Anstandsschenkungen
Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Kurz erklärt
- Die §§ 2325 bis 2329 gelten nicht für Schenkungen.
- Ausnahmen sind Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen.
- Auch Schenkungen, die aus Anstandsgründen gemacht werden, sind ausgenommen.
- Diese Vorschriften betreffen also nur bestimmte Arten von Schenkungen.
- Sittliche und anstandsbezogene Gründe sind entscheidend für die Ausnahme.