Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2330

§ 2330 – Anstandsschenkungen

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Kurz erklärt

  • Die §§ 2325 bis 2329 gelten nicht für Schenkungen.
  • Ausnahmen sind Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen.
  • Auch Schenkungen, die aus Anstandsgründen gemacht werden, sind ausgenommen.
  • Diese Vorschriften betreffen also nur bestimmte Arten von Schenkungen.
  • Sittliche und anstandsbezogene Gründe sind entscheidend für die Ausnahme.