Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1945

§ 1945 – Form der Ausschlagung

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. (3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

Kurz erklärt

  • Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht erklärt werden.
  • Die Erklärung kann schriftlich oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
  • Das Nachlassgericht erstellt eine Niederschrift gemäß dem Beurkundungsgesetz.
  • Ein Bevollmächtigter benötigt eine öffentlich beglaubigte Vollmacht.
  • Die Vollmacht muss entweder der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden.