Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 120
§ 120 – Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Kurz erklärt
- Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sie falsch übermittelt wurde.
- Die Anfechtung erfolgt unter denselben Bedingungen wie bei einem Irrtum.
- Der relevante Paragraph für Irrtümer ist § 119.
- Die Übermittlung muss durch eine Person oder Einrichtung geschehen sein.
- Die Regelung betrifft die Gültigkeit von Willenserklärungen.