Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 120

§ 120 – Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Kurz erklärt

  • Eine Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sie falsch übermittelt wurde.
  • Die Anfechtung erfolgt unter denselben Bedingungen wie bei einem Irrtum.
  • Der relevante Paragraph für Irrtümer ist § 119.
  • Die Übermittlung muss durch eine Person oder Einrichtung geschehen sein.
  • Die Regelung betrifft die Gültigkeit von Willenserklärungen.