Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 905
§ 905 – Begrenzung des Eigentums
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer eines Grundstücks hat Rechte über der Oberfläche und unter der Erde.
- Diese Rechte umfassen den Raum über und den Erdkörper unter dem Grundstück.
- Der Eigentümer kann jedoch keine Einwirkungen verbieten, die in einer Höhe oder Tiefe stattfinden, die für ihn irrelevant sind.
- Es wird berücksichtigt, ob der Eigentümer ein Interesse an der Ausschließung hat.
- Einwirkungen, die keinen Einfluss auf den Eigentümer haben, sind erlaubt.