Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 940
§ 940 – Unterbrechung durch Besitzverlust
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen. (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
Kurz erklärt
- Die Ersitzung endet, wenn der Eigenbesitzer seinen Besitz verliert.
- Ein Verlust des Eigenbesitzes unterbricht die Ersitzung.
- Wenn der Eigenbesitzer den Besitz gegen seinen Willen verliert, bleibt die Ersitzung bestehen.
- Der Eigenbesitzer muss den Besitz innerhalb eines Jahres zurückerlangen.
- Alternativ kann er auch innerhalb eines Jahres eine Klage einreichen, um den Besitz zurückzuholen.