Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1988

§ 1988 – Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

Kurz erklärt

  • Die Nachlassverwaltung endet, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird.
  • Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden.
  • Eine Aufhebung erfolgt, wenn keine ausreichenden Mittel zur Deckung der Kosten vorhanden sind.
  • Die Entscheidung über die Aufhebung basiert auf der finanziellen Situation des Nachlasses.
  • Es wird geprüft, ob die vorhandenen Mittel die Kosten decken können.