Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1197
§ 1197 – Abweichungen von der Fremdgrundschuld
(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben. (2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer kann keine Zwangsvollstreckung gegen sich selbst durchführen.
- Zinsen stehen dem Eigentümer nur zu, wenn das Grundstück von jemand anderem zwangsverwaltet wird.
- Zinsen werden nur für die Dauer der Zwangsverwaltung gezahlt.
- Die Zwangsvollstreckung dient nicht der eigenen Befriedigung des Eigentümers.
- Zinsen sind an Bedingungen geknüpft, die mit der Zwangsverwaltung zusammenhängen.