Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 909
§ 909 – Vertiefung
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Kurz erklärt
- Ein Grundstück darf nicht so tief ausgehoben werden, dass das Nachbargrundstück instabil wird.
- Der Boden des Nachbargrundstücks muss ausreichend gestützt bleiben.
- Eine Vertiefung ist nur erlaubt, wenn eine andere Stützmöglichkeit vorhanden ist.
- Der Schutz des Nachbargrundstücks hat Vorrang.
- Verantwortliche Maßnahmen zur Sicherung sind erforderlich.