§ 1856 – Nachträgliche Genehmigung
(1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung oder Verweigerung durch den Betreuer mitgeteilt wird. (2) Fordert der andere Teil den Betreuer zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; wird die Genehmigung nicht mitgeteilt, so gilt sie als verweigert. (3) Soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, tritt die Genehmigung des Betreuten an die Stelle der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Kurz erklärt
- Verträge des Betreuers ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts sind nur gültig, wenn sie nachträglich genehmigt werden.
- Die Genehmigung oder deren Verweigerung wird erst wirksam, wenn der andere Vertragspartner darüber informiert wird.
- Der andere Teil kann den Betreuer auffordern, die Genehmigung mitzuteilen.
- Die Mitteilung der Genehmigung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung erfolgen, sonst gilt sie als verweigert.
- Bei Aufhebung oder Beendigung der Betreuung ersetzt die Genehmigung des Betreuten die Genehmigung des Betreuungsgerichts.