Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1940
§ 1940 – Auflage
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann durch ein Testament einen Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmen.
- Er kann diese Person zu einer bestimmten Leistung verpflichten.
- Es ist nicht notwendig, dass anderen Personen ein Recht auf diese Leistung eingeräumt wird.
- Diese Verpflichtung wird als Auflage bezeichnet.
- Die Auflage ist Teil des Testaments und regelt die Bedingungen für die Erbschaft.