Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1940

§ 1940 – Auflage

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann durch ein Testament einen Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmen.
  • Er kann diese Person zu einer bestimmten Leistung verpflichten.
  • Es ist nicht notwendig, dass anderen Personen ein Recht auf diese Leistung eingeräumt wird.
  • Diese Verpflichtung wird als Auflage bezeichnet.
  • Die Auflage ist Teil des Testaments und regelt die Bedingungen für die Erbschaft.