Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 471
§ 471 – Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
Kurz erklärt
- Das Vorkaufsrecht gilt nicht, wenn eine Zwangsvollstreckung stattfindet.
- Auch bei Verkäufen aus einer Insolvenzmasse ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen.
- Käufer können in diesen Fällen nicht auf ihr Vorkaufsrecht bestehen.
- Zwangsvollstreckung bedeutet, dass eine gerichtliche Maßnahme zur Durchsetzung von Forderungen erfolgt.
- Insolvenzmasse bezieht sich auf das Vermögen eines zahlungsunfähigen Unternehmens oder einer Person.