Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 471

§ 471 – Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

Kurz erklärt

  • Das Vorkaufsrecht gilt nicht, wenn eine Zwangsvollstreckung stattfindet.
  • Auch bei Verkäufen aus einer Insolvenzmasse ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen.
  • Käufer können in diesen Fällen nicht auf ihr Vorkaufsrecht bestehen.
  • Zwangsvollstreckung bedeutet, dass eine gerichtliche Maßnahme zur Durchsetzung von Forderungen erfolgt.
  • Insolvenzmasse bezieht sich auf das Vermögen eines zahlungsunfähigen Unternehmens oder einer Person.