Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 142

§ 142 – Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Kurz erklärt

  • Ein anfechtbares Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an ungültig, wenn es angefochten wird.
  • Die Anfechtung macht das Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig.
  • Personen, die von der Anfechtbarkeit wussten oder wissen mussten, werden so behandelt, als hätten sie die Nichtigkeit gekannt.
  • Die Anfechtung hat Auswirkungen auf die rechtliche Behandlung der beteiligten Personen.
  • Es wird zwischen Kenntnis und Unkenntnis der Nichtigkeit unterschieden.