Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 594e

§ 594e – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig. (2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.

Kurz erklärt

  • Eine fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist möglich.
  • Die Regelungen der §§ 543 und 569 Abs. 1 und 2 gelten dafür.
  • Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt vor, wenn der Pächter mehr als drei Monate mit der Pachtzahlung im Rückstand ist.
  • Bei Pachtverträgen mit kürzeren Zeitabschnitten muss der Pächter für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug sein.
  • Ein nicht unerheblicher Teil der Pacht ist ebenfalls relevant für die Kündigung.