Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1024
§ 1024 – Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
Kurz erklärt
- Wenn zwei Grunddienstbarkeiten oder Nutzungsrechte auf einem Grundstück zusammentreffen, können sie möglicherweise nicht gleichzeitig vollständig genutzt werden.
- Wenn diese Rechte den gleichen Rang haben, können die Berechtigten nicht einfach entscheiden, wer Vorrang hat.
- Jeder Berechtigte hat das Recht, eine faire Regelung zur Ausübung der Rechte zu verlangen.
- Die Regelung sollte die Interessen aller Berechtigten berücksichtigen.
- Die Entscheidung über die Regelung muss nach billigem Ermessen getroffen werden.