Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1876

§ 1876 – Vergütung

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und normal normal der Betreute nicht mittellos ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Betreuer haben normalerweise keinen Anspruch auf Bezahlung.
  • Das Betreuungsgericht kann jedoch eine Vergütung genehmigen.
  • Eine Vergütung ist möglich, wenn die Aufgaben des Betreuers umfangreich oder schwierig sind.
  • Der Betreute sollte in der Regel nicht mittellos sein, um eine Vergütung zu erhalten.
  • Die Entscheidung über die Vergütung liegt beim Betreuungsgericht.