Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1986
§ 1986 – Herausgabe des Nachlasses
(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
Kurz erklärt
- Der Nachlassverwalter darf den Nachlass erst an den Erben ausgeben, wenn alle bekannten Schulden beglichen sind.
- Wenn eine Schuld momentan nicht bezahlt werden kann oder umstritten ist, darf der Nachlass nur ausgegeben werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit gegeben wird.
- Für bedingte Forderungen ist keine Sicherheit erforderlich, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Bedingung eintritt, sehr gering ist.
- Der Nachlassverwalter muss also sicherstellen, dass alle Verpflichtungen geklärt sind, bevor er den Nachlass übergibt.
- Sicherheit dient dazu, Gläubiger zu schützen, falls Schulden noch offen sind.