Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2021
§ 2021 – Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Kurz erklärt
- Wenn der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft nicht herausgeben kann, gilt eine spezielle Regelung.
- Diese Regelung bezieht sich auf die Herausgabe von ungerechtfertigter Bereicherung.
- Der Erbschaftsbesitzer muss also nach diesen Vorschriften handeln.
- Es geht darum, was er im Falle der Unfähigkeit zur Herausgabe tun muss.
- Die Vorschriften helfen, die Ansprüche der Erben zu klären.