Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1245
§ 1245 – Abweichende Vereinbarungen
(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. (2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
Kurz erklärt
- Eigentümer und Pfandgläubiger können eine abweichende Regelung für den Pfandverkauf treffen.
- Wenn ein Dritter ein Recht am Pfand hat, muss dessen Zustimmung eingeholt werden.
- Die Zustimmung des Dritten ist unwiderruflich.
- Die Zustimmung muss demjenigen erklärt werden, der davon profitiert.
- Auf bestimmte Vorschriften kann erst nach Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.