Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1581

§ 1581 – Leistungsfähigkeit

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

Kurz erklärt

  • Der Verpflichtete muss nur dann Unterhalt zahlen, wenn er sich selbst angemessen versorgen kann.
  • Die Unterhaltszahlung soll fair und angemessen im Verhältnis zu den Bedürfnissen beider Ehegatten sein.
  • Der Verpflichtete muss sein Vermögen nicht verkaufen, wenn dies wirtschaftlich unvernünftig wäre.
  • Die finanziellen Verhältnisse beider geschiedenen Ehegatten werden bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
  • Es wird darauf geachtet, dass die eigene Lebensqualität des Verpflichteten nicht gefährdet wird.