Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 738
§ 738 – Anmeldung des Erlöschens
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
Kurz erklärt
- Die Gesellschaft muss im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
- Nach Beendigung der Liquidation muss das Erlöschen der Gesellschaft gemeldet werden.
- Diese Meldung erfolgt durch alle Liquidatoren.
- Die Eintragung erfolgt ebenfalls im Gesellschaftsregister.
- Die Meldung muss zeitnah nach Abschluss der Liquidation erfolgen.