Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 738

§ 738 – Anmeldung des Erlöschens

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.

Kurz erklärt

  • Die Gesellschaft muss im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
  • Nach Beendigung der Liquidation muss das Erlöschen der Gesellschaft gemeldet werden.
  • Diese Meldung erfolgt durch alle Liquidatoren.
  • Die Eintragung erfolgt ebenfalls im Gesellschaftsregister.
  • Die Meldung muss zeitnah nach Abschluss der Liquidation erfolgen.