Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1308
§ 1308 – Annahme als Kind
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
Kurz erklärt
- Ehen sind zwischen Personen verboten, die durch Adoption verwandt sind.
- Dieses Verbot gilt nicht, wenn das Adoptionsverhältnis beendet wurde.
- Das Familiengericht kann auf Antrag eine Ausnahme von diesem Verbot erlauben.
- Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Verwandtschaft nur in der Seitenlinie besteht.
- Eine Ausnahme kann abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe gegen die Ehe sprechen.