Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1418

§ 1418 – Vorbehaltsgut

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind, normal normal die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll, normal normal die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht. normal normal normal arabic (3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung. (4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Kurz erklärt

  • Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
  • Vorbehaltsgut umfasst bestimmte Gegenstände, die durch Ehevertrag oder Erbschaft einem Ehegatten zugeordnet sind.
  • Ein Ehegatte kann auch Vorbehaltsgut erwerben, wenn es als Ersatz für beschädigte Gegenstände dient.
  • Jeder Ehegatte verwaltet sein Vorbehaltsgut eigenständig und für eigene Rechnung.
  • Die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zum Vorbehaltsgut ist Dritten nur unter bestimmten Bedingungen wirksam.