Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 851
§ 851 – Ersatzleistung an Nichtberechtigten
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
Kurz erklärt
- Der Schadensersatzpflichtige kann den Ersatz an den aktuellen Besitzer der Sache leisten.
- Dies befreit ihn von der Haftung, auch wenn ein Dritter der Eigentümer ist.
- Der Schadensersatz ist gültig, solange der Schadensersatzpflichtige nicht wusste, dass ein Dritter Rechte an der Sache hat.
- Unkenntnis muss jedoch ohne grobe Fahrlässigkeit sein.
- Der aktuelle Besitzer wird durch die Zahlung geschützt, unabhängig von den Rechten Dritter.