Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1360b
§ 1360b – Zuvielleistung
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Ehepartner mehr zum Familienunterhalt beiträgt, als er müsste, wird angenommen, dass er keinen Ersatz vom anderen Ehepartner will.
- Diese Regelung gilt im Zweifelsfall.
- Der höhere Beitrag kann in verschiedenen Formen geleistet werden.
- Die Annahme betrifft die Absicht des Ehepartners, der mehr zahlt.
- Es wird eine Vermutung aufgestellt, die im Streitfall relevant sein kann.