Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2015

§ 2015 – Einrede des Aufgebotsverfahrens

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. (2) (weggefallen) (3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.

Kurz erklärt

  • Der Erbe kann innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft einen Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens stellen.
  • Wenn der Antrag zugelassen wird, kann der Erbe die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ende des Verfahrens verweigern.
  • Ein Teil des Gesetzes wurde gestrichen.
  • Das Aufgebotsverfahren endet erst, wenn der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist.
  • Ein zurückgewiesener Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses führt ebenfalls nicht zur Beendigung des Verfahrens.