Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1313

§ 1313 – Aufhebung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Eine Ehe kann nur durch einen Richter aufgehoben werden.
  • Der Antrag zur Aufhebung muss gestellt werden.
  • Die Ehe wird mit der Entscheidung des Richters rechtskräftig beendet.
  • Es gibt bestimmte Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe.
  • Diese Voraussetzungen sind in weiteren Vorschriften geregelt.